VERKEHRSRECHT


SCHADENSBEARBEITUNG

Für die rechtliche Vertretung in Verkehrsschadenssachen arbeite ich mit einer Rechtsschutzversicherung und mehreren Sachverständigen für Verkehrsunfallschäden und Unfallanalyse zusammen. Hierbei geht es um die Erlangung von Mandaten, aber auch um die Erteilung von Aufträgen zur Ausfertigung von Schadens- und unfallanalytischen Gutachten. Die Einholung derartiger Gutachten ist des Öfteren zur Nachweisführung eines erlittenen unfallbedingten Sachschadens dem Grunde und der Höhe nach erforderlich.


VERKEHRSSTRAFRECHT

Im Verkehrsstrafrecht bin ich insbesondere bei der Verteidigung von Delikten der Trunkenheit im Straßenverkehr durch Einnahme von Alkohol oder Drogen, dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der Gefährdung des Straßenverkehrs tätig.

Hierbei kommt es insbesondere auf Kenntnisse im Strafprozessrecht sowie Sachkenntnisse bei der Befragung von Zeugen an. Dafür habe ich einen speziellen Lehrgang mit Zertifikat belegt.


ORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT

Besonders im Ordnungswidrigkeitsrecht bin ich als Verteidiger erfolgreich tätig. Hierbei gilt es zu beachten, dass nicht jeder Bußgeldbescheid von dem Betroffenen hingenommen werden sollte. Stattdessen ist es statistisch nachgewiesen worden, dass nahezu jede 3. Messung – sei es eine Geschwindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtmessung – fehlerhaft ist, was zur Einstellung des Bußgeldverfahrens oder zum Freispruch für den jeweiligen Betroffenen führte.

Dafür arbeite ich seit Jahren mit einem zertifizierten Sachverständigenbüro für Geschwindigkeits-. Abstands- und Rotlichtmessungen zusammen. Von diesem Sachverständigenbüro werden auf entsprechende Anforderung nur Gutachten erstellt, wenn auch tatsächlich begründete Einwendungen gegen die jeweils durchgeführte Messung bestehen.

Das entsprechende Gutachten wird dann zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bzw. zum Gegenstand der vom Gericht anberaumten Hauptverhandlung gemacht. Daraufhin ist es mir schon mehrfach gelungen, für den Betroffenen zu der jeweils durchgeführten Messung die Einstellung oder gar den Freispruch in dem gegen ihn eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren zu erreichen.

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